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Modul 04: Betriebsverfassungsgesetz & Mitbestimmungsrechte

Betriebsratswahl, Amtszeit (4 Jahre), Beteiligungsrechte nach BetrVG (Information, Anhörung, zwingende Mitbestimmung § 87 BetrVG) und die Einigungsstelle.

📖 Fachtheorie & KMK-Prüfungswissen

1. Stufen der Beteiligungsrechte nach BetrVG

  1. Informations- / Unterrichtungsrecht: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informieren (z. B. über wirtschaftliche Lage, Neubauten).
  2. Anhörungs- / Beratungsrecht: Der Betriebsrat wird angehört und gibt eine Stellungnahme ab (z. B. § 102 BetrVG vor jeder Kündigung! Eine Kündigung ohne Betriebsratsanhörung ist unwirksam!).
  3. Widerspruchs- / Zustimmungsverweigerungsrecht: Bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG: Einstellung, Versetzung) kann der Betriebsrat unter bestimmten gesetzlichen Gründen die Zustimmung verweigern.
  4. Echte / Zwingende Mitbestimmung (§ 87 BetrVG): Der Arbeitgeber kann OHNE Zustimmung des Betriebsrats keine Maßnahme wirksam ergreifen (Gleichberechtigung!).

2. Zwingende Mitbestimmung nach § 87 BetrVG (Auszug)

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage (Überstunden, Schichtmodelle).
  • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans.
  • Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (z. B. Zeiterfassungssoftware, Keylogger, Videoüberwachung, Teams-Statusüberwachung).
  • Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

3. Die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG)

Kommt in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nach § 87 BetrVG keine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zustande, entscheidet die Einigungsstelle:

  • Besetzt mit gleicher Anzahl von Beisitzern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitzenden (meist Arbeitsrichter).
  • Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen den Parteien und ist verbindlich.

✍️ Authentische IHK-Prüfungsaufgaben mit Erwartungshorizont

Mitbestimmung bei Software-Überwachung & Betriebsvereinbarung 8 Punkte
Die Geschäftsleitung eines Softwareunternehmens führt eine neue Projektmanagement-Software ein, die minutengenau protokolliert, wie viele Zeilen Code jeder Entwickler schreibt und wann Tastatureingaben pausieren. Der Betriebsrat wurde vorab nicht informiert.

1. Begründen Sie anhand des § 87 BetrVG, warum die Einführung dieser Software ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats rechtswidrig ist. 2. In welcher Form müssen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Einigung über die Nutzung der Software verbindlich festhalten? 3. Welches Gremium entscheidet, wenn sich beide Parteien über die Softwarenutzung nicht einigen können?

💡 Didaktischer Erwartungshorizont & Punkteverteilung (nach KMK-Kriterien)
1. Rechtswidrigkeit nach § 87 BetrVG: Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die objektiv dazu bestimmt oder geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Eine einseitige Einführung durch die Geschäftsleitung ist unwirksam. (3 Pkt.) 2. Form der Einigung: Die Regelung muss in Form einer schriftlichen Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG) zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat geschlossen werden, die von beiden Parteien unterzeichnet wird und für alle Arbeitnehmer unmittelbar gilt. (2 Pkt.) 3. Gremium bei Nichteinigung: Die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die fehlende Einigung der Parteien verbindlich. (3 Pkt.)
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