← Zurück zum Dashboard IHK WiSo · Modul 01

Modul 01: Arbeitsvertragsrecht, KSchG & Tarifsystem

Rangfolge der Rechtsquellen (Günstigkeitsprinzip), Kündigungsschutzgesetz (KSchG), ordentliche und außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) sowie Tarifvertragsarten.

📖 Fachtheorie & KMK-Prüfungswissen

1. Die Normenpyramide des Arbeitsrechts & Das Günstigkeitsprinzip

Im Arbeitsrecht gilt eine feste Hierarchie von Rechtsquellen. Grundsätzlich bricht höherrangiges Recht das niederrangige Recht:

  1. EU-Recht (Richtlinien, DSGVO)
  2. Grundgesetz (Art. 9 Abs. 3 Koalitionsfreiheit)
  3. Gesetze (BBiG, BGB, KSchG, ArbZG, EntgFG, MuSchG, JArbSchG)
  4. Tarifverträge (zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden)
  5. Betriebsvereinbarungen (zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung)
  6. Einzelarbeitsvertrag (zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber)

Das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG): Eine rangniedrigere Regelung (z. B. im Arbeitsvertrag) darf von einer ranghöheren Regelung (z. B. Tarifvertrag) abweichen, wenn die Abweichung für den Arbeitnehmer günstiger ist (z. B. 32 Tage Urlaub im Arbeitsvertrag statt 30 Tage im Tarifvertrag)!

2. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Gilt für Betriebe mit mehr als 10 Vollzeit-Beschäftigten für Mitarbeiter, die länger als 6 Monate ohne Unterbrechung im Betrieb sind. Eine ordentliche Kündigung ist nur sozial gerechtfertigt bei:

  • Personenbedingter Kündigung: Fehlende persönliche Eignung (z. B. dauerhafte Krankheit mit negativer Zukunftsprognose, Verlust der Fahrerlaubnis/Sicherheitsfreigabe). Kein Verschulden erforderlich.
  • Verhaltensbedingter Kündigung: Vorwerfbare Pflichtverletzung (z. B. Arbeitsverweigerung, unentschuldigtes Fehlen, Beleidigung, Diebstahl). Voraussetzung: Mindestens eine vorherige einschlägige Abmahnung!
  • Betriebsbedingter Kündigung: Dringende betriebliche Erfordernisse (z. B. Abteilungsschließung, Auftragsrückgang). Voraussetzung: Ordnungsgemäße Sozialauswahl nach den vier Kriterien: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung.

3. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB)

Kann von beiden Seiten ausgesprochen werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann:

  • 2-Wochen-Ausschlussfrist (§ 626 Abs. 2 BGB): Die Kündigung muss zwingend innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erfolgen!

✍️ Authentische IHK-Prüfungsaufgaben mit Erwartungshorizont

Kündigungsschutz & Sozialauswahl im IT-Betrieb 10 Punkte
In einem IT-Unternehmen mit 45 Mitarbeitern muss infolge von Auftragsrückgängen ein Systemadministrator betriebsbedingt entlassen werden. Zur Auswahl stehen: - Admin A: 28 Jahre, 2 Jahre Betriebszugehörigkeit, ledig, keine Kinder - Admin B: 42 Jahre, 11 Jahre Betriebszugehörigkeit, verheiratet, 2 unterhaltspflichtige Kinder - Admin C: 35 Jahre, 4 Jahre Betriebszugehörigkeit, ledig, 1 Kind, Schwerbehinderungsgrad 50 %

1. Prüfen Sie, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. 2. Führen Sie die Sozialauswahl nach den gesetzlichen Kriterien des § 1 Abs. 3 KSchG durch und begründen Sie, welchem Mitarbeiter vorrangig gekündigt werden muss. 3. Innerhalb welcher Frist muss ein gekündigter Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben?

💡 Didaktischer Erwartungshorizont & Punkteverteilung (nach KMK-Kriterien)
1. Anwendbarkeit des KSchG: Das KSchG ist anwendbar, da das Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt (45 Beschäftigte) und alle Administratoren länger als die sechsmonatige Wartezeit im Betrieb sind. (2 Pkt.) 2. Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG: - Kriterien: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung. - Admin B ist am stärksten geschützt: Hohes Alter (42), längste Betriebszugehörigkeit (11 Jahre) und Unterhalt für 3 Personen (Ehepartner + 2 Kinder). - Admin C genießt besonderen Kündigungsschutz nach dem SGB IX wegen Schwerbehinderung (GdB 50 %) und hat Unterhaltspflichten. - Admin A ist am wenigsten sozial schutzbedürftig: Jüngstes Alter (28), kürzeste Betriebszugehörigkeit (2 Jahre), keine Unterhaltspflichten, keine Behinderung. - Entscheidung: Die Kündigung muss gegenüber Admin A ausgesprochen werden. (6 Pkt.) 3. Klagefrist: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von genau 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG). (2 Pkt.)
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