Rangfolge der Rechtsquellen (Günstigkeitsprinzip), Kündigungsschutzgesetz (KSchG), ordentliche und außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) sowie Tarifvertragsarten.
Im Arbeitsrecht gilt eine feste Hierarchie von Rechtsquellen. Grundsätzlich bricht höherrangiges Recht das niederrangige Recht:
Das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG): Eine rangniedrigere Regelung (z. B. im Arbeitsvertrag) darf von einer ranghöheren Regelung (z. B. Tarifvertrag) abweichen, wenn die Abweichung für den Arbeitnehmer günstiger ist (z. B. 32 Tage Urlaub im Arbeitsvertrag statt 30 Tage im Tarifvertrag)!
Gilt für Betriebe mit mehr als 10 Vollzeit-Beschäftigten für Mitarbeiter, die länger als 6 Monate ohne Unterbrechung im Betrieb sind. Eine ordentliche Kündigung ist nur sozial gerechtfertigt bei:
Kann von beiden Seiten ausgesprochen werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann:
1. Prüfen Sie, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. 2. Führen Sie die Sozialauswahl nach den gesetzlichen Kriterien des § 1 Abs. 3 KSchG durch und begründen Sie, welchem Mitarbeiter vorrangig gekündigt werden muss. 3. Innerhalb welcher Frist muss ein gekündigter Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben?